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Theologische und juristische Fakten zum aktuellen Rechtsstreit „Gassmann gegen Oertelt“
Wie stehen die Aussichten?
Zusammenfassung einiger Informationen aus dem Internet

Lothar Gassmann hat eine Strafanzeige wegen Verleumdung gegen den Betreiber des YouTube-Kanals „Christenheit“ erstattet.
  • Der Vorwurf: Der Betreiber des Kanals wirft Gassmann in zahlreichen Videos über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vor, in „permanentem Ehebruch“ zu leben. Grund für diesen Vorwurf ist Gassmanns Wiederheirat (er lebt in zweiter Ehe). [1]
  • Theologischer Hintergrund: In extrem konservativ-fundamentalistischen Kreisen wird eine erneute Heirat nach einer Scheidung rigoros abgelehnt und basierend auf bestimmten Bibelstellen als dauerhafter Ehebruch interpretiert. Der Angreifer nutzt dies, um Gassmann öffentlich als Irrlehrer darzustellen und vor ihm zu warnen.
  • Gassmanns Position: Gassmann sieht sein privates und berufliches Ansehen durch diese andauernden Attacken massiv beschädigt und spricht von Internet-Hass. Da eine innerchristliche Klärung scheiterte, zog er die juristische Konsequenz. [2]


Einordnung: Das radikale Umfeld in Pforzheim
Dieser Konflikt reiht sich ein in eine Serie von erheblichen Spannungen innerhalb der radikal-christlichen Szene im Raum Pforzheim. Gassmann, der selbst als „erzkonservativ“ gilt, ist in den letzten Jahren paradoxerweise selbst zur Zielscheibe noch radikalerer Gruppierungen geworden. [1, 2]
  • Bedrohungen durch Hass-Sekten: Gruppierungen wie die mittlerweile berüchtigte und vom Verfassungsschutz beobachtete „Baptistenkirche Zuverlässiges Wort“ (bzw. „Seelengewinnen“) überziehen andere Christen, die nicht zu 100 % ihrer Ideologie entsprechen, mit aggressivem Terror. [1]
  • Eskalation: Gegen Gassmann wurden aus diesen ultra-fundamentalistischen Kreisen in der Vergangenheit sogar Schmählieder und extreme Anfeindungen im Netz verbreitet. Der Streit zeigt, wie tief gespalten und aggressiv Teile der unabhängigen Web-Prediger-Szene agieren. [3]
Das Thema Ehe, Scheidung und Wiederheirat nimmt in der Arbeit von Lothar Gassmann eine ganz besondere Stellung ein – sowohl in seinen theoretischen Schriften als auch in seiner persönlichen Biografie. [1]

Gassmanns theologische Lehre zu Ehe und Scheidung
Gassmann gilt als streng konservativ, vertritt bei diesem speziellen Thema jedoch eine differenziertere Haltung als die ultrakonservativen Kritiker, die ihn angreifen. In seinen Büchern wie „Dürfen Geschiedene wieder heiraten?“ Dürfen Geschiedene wieder heiraten?: Was sagt die Bibel? eBook : Gassmann, Lothar , Jantzen, Herbert, Kuberski, Jürgen, Gscheidle, Baldur , Jettel, Thomas: Amazon.de: Bücher legen er und seine vier Mitautoren ihre Sicht dar: [1, 3]
  • Gottes Ideal: Er betont, dass die Ehe eine lebenslange, heilige Schöpfungsordnung zwischen einem Mann und einer Frau ist. Scheidung entspricht grundsätzlich nicht Gottes Willen. [1, 2, 3]
  • Die biblischen Ausnahmen: Im Gegensatz zu absoluten Verfechtern eines Wiederheirats-Verbots argumentiert Gassmann (zusammen mit anderen evangelikalen Theologen), dass die Bibel Ausnahmefälle für Scheidung und Wiederheirat kennt. [ 2]
  • Legitime Gründe: Als biblisch legitimierte Gründe für eine Trennung bzw. anschließende Wiederheirat sieht er insbesondere den Ehebruch des Partners (die sogenannte „Unzuchtsklausel“ Jesu in Matthäus 19,9) oder das Verlassenwerden durch einen ungläubigen Ehepartner (das „Paulinische Privileg“ aus 1. Korinther 7). Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist eine zweite Ehe aus seiner Sicht vor Gott erlaubt. [2, 3]


Der persönliche Hintergrund und der Konflikt
Gassmann heiratete im Jahr 2001 nach einer früheren Scheidung seine zweite Ehefrau Anna. [1, 2]
  • Der Vorwurf des „permanenten Ehebruchs“: Radikal-fundamentalistische Kritiker aus der Web-Prediger-Szene (wie der im Ausland lebende Stephanus Oertelt) argumentieren dogmatisch, dass ein Ehebund vor Gott niemals gelöst werden kann, solange der erste Partner lebt. Für sie ist Gassmanns zweite Ehe eine andauernde Sünde.
  • Die Eskalation: Da die Angreifer nicht nur Videos veröffentlichten, sondern auch Warnbriefe an Gassmanns Veranstalter schickten, um seine Auftritte und Predigten zu verhindern, schaltete er die Justiz ein. Er betont öffentlich, dass seine zweite Ehe sowohl biblisch als auch juristisch vollkommen legitim sei.
Das Thema zeigt exemplarisch, dass selbst innerhalb der evangelikalen Welt erbitterte Kämpfe um die „richtige“ Auslegung der Schrift geführt werden und Gassmann, der sonst oft am „rechten Rand“ der Theologie verortet wird, hier plötzlich die moderatere und seelsorgerliche Position einnimmt. [3]

Der theologische Streit zwischen Lothar Gassmann und seinen fundamentalistischen Kritikern (wie dem Kanal „Christenheit“) dreht sich um eine textgetreue, aber gegensätzliche Auslegung bestimmter neutestamentlicher Passagen. Beide Seiten argumentieren streng biblisch, kommen jedoch zu völlig unterschiedlichen Urteilen über die Gültigkeit von Gassmanns zweiter Ehe. [1, 2]



1. Die Argumente der Kritiker: Die ausnahmslose Unauflöslichkeit der Ehe
Kritiker, die Gassmann und allen anderen von einer Wiederheirat Betroffenen (!) „permanenten Ehebruch“ vorwerfen, stützen sich auf Bibelverse, die die Ehe als einen absolut unauflöslichen Bund bis zum Tod beschreiben. Für sie gilt: Eine Scheidung auf dem Papier löst die Ehe vor Gott nicht auf. [1, 3, 4, 5]
  • Lukas 16,18: „Wer sich von seiner Frau scheidet und eine andere heiratet, der bricht die Ehe; und wer die von ihrem Mann Geschiedene heiratet, der bricht auch die Ehe.“
    • Die Auslegung der Kritiker: Dieser Vers nennt keine Ausnahmen. Wer eine geschiedene Person heiratet, lebt in einer sündhaften Beziehung. [2, 3, 4, 5]
  • Markus 10,11–12: „Wer sich scheidet von seiner Frau und heiratet eine andere, der bricht die Ehe an ihr...“
    • Die Auslegung der Kritiker: Auch Markus überliefert Jesu Worte ohne Einschränkung. Die erste Ehe besteht im geistlichen Sinne weiter, weshalb die zweite Ehe ein andauernder Zustand des Ehebruchs ist (daher der Vorwurf des „permanenten“ Ehebruchs). [1, 5]
  • Römer 7,2–3: „Denn eine Frau ist an ihren Mann gebunden durch das Gesetz, solange er lebt; wenn aber der Mann stirbt, so ist sie frei vom Gesetz... Wenn sie nun bei einem andern Mann ist, solange ihr Mann lebt, wird sie eine Ehebrecherin genannt...“
    • Die Auslegung der Kritiker: Paulus bestätigt hier, dass nur der physische Tod den Ehebund rechtskräftig auflöst. [1, 2]


2. Die Argumente von Lothar Gassmann: Die biblischen Ausnahmeklauseln
Gassmann und die Co-Autoren seines Buches „Dürfen Geschiedene wieder heiraten?“ betonen, dass Gott Scheidung zwar hasst (unter Verweis auf Maleachi 2,16), die Bibel jedoch in einer gefallenen Welt Ausnahmen definiert, in denen eine Ehe real zerbrochen ist und Gott eine Wiederheirat erlaubt. [1, 3]
  • Die „Unzuchtsklausel“ Jesu (Matthäus 19,9 & Matthäus 5,32):
    • Der Text: „Ich sage euch aber: Wer sich von seiner Frau scheidet, es sei denn wegen Unzucht , und heiratet eine andere, der bricht die Ehe...“
    • Gassmanns Auslegung: Das „es sei denn“ ist eine echte Ausnahmeklausel. Wenn ein Partner durch sexuelle Untreue oder anhaltende Unzucht den Bund mutwillig zerreißt, ist die Ehe zerstört. Der unschuldige Partner ist damit frei zur Wiederheirat. [1, 4, 5]
  • Das „Paulinische Privileg“ (1. Korinther 7,15):
    • Der Text: „Wenn aber der Ungläubige sich scheiden will, so scheide er sich. Der Bruder oder die Schwester ist in solchen Fällen nicht geknechtet [nicht gebunden]; zum Frieden hat euch Gott berufen.“
    • Gassmanns Auslegung: Wenn ein ungläubiger Partner die Ehe aktiv verlässt und die Gemeinschaft verweigert, ist der verlassene Christ „nicht mehr gebunden“. Dieses „nicht gebunden“ bedeutet im biblischen Kontext das Erlöschen der ehelichen Pflichten und schließt das Recht ein, eine neue, christliche Ehe einzugehen. [2, 4]
Fazit des Konflikts
Während seine Angreifer eine absolute Gesetzlichkeit anwenden (jede Zweitehe ist Sünde, solange der Ex-Partner lebt), beansprucht Gassmann für sich die seelsorgerliche Anwendung der biblischen Ausnahmen. Da er sich in seiner Biografie auf diese legitimen Ausnahmefälle berufen kann, empfindet er den Vorwurf des „permanenten Ehebruchs“ als unbiblische Verleumdung und klagt nun auf dem Rechtsweg. [1, 5]



Wie sehen das andere Evangelikale?
In der breiten evangelikalen Bewegung in Deutschland gibt es zu der Frage von Scheidung und Wiederheirat kein einheitliches Dogma. Die Haltungen reichen von extrem rigoros bis hin zu pragmatisch-seelsorgerlich. Lothar Gassmanns Position spiegelt dabei den Mehrheitskonsens des gemäßigt-konservativen Evangelikalismus wider, während seine Angreifer eine absolute Minderheitenposition einnehmen.
Das Spektrum lässt sich im Wesentlichen in drei theologische Strömungen unterteilen:

1. Der evangelikale Mainstream: Die Position der Erlaubnis bei Ausnahmen
Die Mehrheit der evangelikalen Freikirchen (z. B. im Bund Freier evangelischer Gemeinden (FeG) oder in vielen Brüdergemeinden) teilt im Prinzip genau die Argumentation von Lothar Gassmann.
  • Haltung: Die Ehe ist Gottes Ideal für das Leben. Eine Scheidung ist immer das schmerzhafte Resultat von Sünde und menschlichem Versagen.
  • Praxis: Wenn eine Ehe jedoch aufgrund von Untreue (Ehebruch) oder durch das dauerhafte Verlassen eines Partners unheilbar zerbrochen ist, wird dem verlassenen bzw. unschuldigen Teil die Vergebung zugesprochen und eine Wiederheirat ermöglicht.
  • Seelsorge im Fokus: Man betont, dass Gott ein Gott des Neuanfangs ist. Ein lebenslanges „Zweite-Klasse-Christsein“ oder ein erzwungenes Single-Leben für Betroffene wird abgelehnt.
2. Die pietistisch-konservative Strömung: Keine Wiederheirat im aktiven Dienst
In traditionelleren Gemeinschaftsverbänden innerhalb der Landeskirchen (dem sogenannten Gnadauer Verband oder altpietistischen Kreisen) ist man oft restriktiver.
  • Haltung: Man erkennt an, dass Scheidungen in einer unperfekten Welt vorkommen und begegnet den Betroffenen mit Seelsorge. Eine Wiederheirat wird toleriert.
  • Einschränkung für Amtsträger: Es gibt jedoch oft die ungeschriebene (oder kirchenrechtliche) Regel, dass geschiedene und wiederverheiratete Personen keine leitenden geistlichen Ämter (wie Älteste, Pastoren oder prominente Prediger) bekleiden sollten. Man beruft sich hierbei auf 1. Timotheus 3,2, wo gefordert wird, dass ein Aufseher „der Mann einer einzigen Frau“ sein muss.
3. Der ultra-konservative / fundamentalistische Rand: Das absolute Verbot
Diese Strömung, aus der auch Gassmanns schärfste Kritiker stammen, ist zahlenmäßig klein, tritt aber im Internet und in den sozialen Medien (YouTube, TikTok) extrem laut und aggressiv auf. Dazu gehören unabhängige Web-Prediger und radikale Einzelgemeinden (wie die erwähnte Baptistenkirche Zuverlässiges Wort).
  • Haltung: Die Ehe ist absolut unauflöslich. Die „Unzuchtsklausel“ in Matthäus 19 wird so ausgelegt, dass sie sich nur auf die jüdische Verlobungszeit bezog (wie bei Maria und Josef), nicht aber auf die vollzogene Ehe.
  • Konsequenz: Wer sich scheidet und wieder heiratet, lebt in einer andauernden Todsünde. Solche Gemeinden fordern von wiederverheirateten Paaren im Grunde die sofortige Trennung oder zumindest den Verzicht auf jegliche sexuelle Gemeinschaft, um „den Ehebruch zu beenden“.


Warum der Fall Gassmann in der Szene für Aufsehen sorgt
Das Paradoxe an diesem Konflikt ist die Rollenverteilung: Lothar Gassmann wird von der evangelischen Landeskirche und säkularen Medien oft selbst als „Fundamentalist“ oder „erzkonservativer Hardliner“ eingestuft, da er nach deren Meinung „die AfD unterstützt“ und die Gender-Theorie scharf bekämpft.
Innerhalb des gesamten evangelikalen Spektrums zeigt dieser Fall jedoch, dass Gassmann in Beziehungsfragen eine völlig normale, mainstream-evangelikale und seelsorgerliche Position vertritt. Dass er nun von noch radikaleren Kräften als „Irrlehrer“ und „Ehebrecher“ gebrandmarkt wird, illustriert die zunehmende Radikalisierung und Zersplitterung am äußersten rechten Rand der christlichen Internet-Szene.



Wie stehen die juristischen Chancen der Strafanzeige von Dr. Lothar Gassmann gegen den Kanal "Christenheit"?
Die juristischen Erfolgsaussichten der von Dr. Lothar Gassmann eingereichten Strafanzeige hängen maßgeblich davon ab, wie das Gericht die Grenze zwischen schmähender Tatsachenbehauptung und geschützter Meinungs- bzw. Religionsäußerung zieht. [1]
Aus strafrechtlicher Sicht lässt sich das Verfahren in folgende Chancen und Hürden unterteilen:
Gute Chancen: Die Einstufung als Tatsachenbehauptung
Für den Straftatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) oder der üblen Nachrede (§ 186 StGB) muss es sich um eine Tatsache handeln, die beweisbar falsch ist. [1]
  • Der Heiratstatus: Gassmann ist rechtskräftig geschieden und in zweiter Ehe rechtsgültig verheiratet. Im juristischen Sinn des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) liegt somit kein Ehebruch vor (dieser wurde in Deutschland zudem bereits 1969 als Straftat abgeschafft).
  • Der Pranger-Effekt: Da der Betreiber von „Christenheit“ gezielt Warnbriefe an Veranstalter schickt und Gassmanns berufliche Existenz zu schädigen versucht, ist die für eine Verleumdung notwendige Absicht, den Kredit oder Ruf zu gefährden, argumentativ gut zu begründen. Die Verbreitung falscher rechtlicher oder moralischer Tatsachen mit dem Ziel der Existenzschädigung wird von deutschen Gerichten meist verurteilt. [, 2]
Die juristische Hürde: Die Religionsfreiheit des Angreifers
Die Verteidigung des YouTube-Kanals wird sich voraussichtlich auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und die Religions- und Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) berufen.
  • Theologisches Werturteil: Der Angreifer wird argumentieren, dass der Begriff „Ehebruch“ hier nicht im juristischen Sinne, sondern rein als theologische Bewertung auf Basis der Bibel (Lukas 16,18) gemeint ist.
  • Abwägung der Justiz: Das Gericht muss abwägen, ob die Bezeichnung „Ehebrecher“ ein reines (und damit oft geschütztes) religiöses Werturteil im Rahmen einer innerkirchlichen Debatte ist, oder ob es die Schwelle zur Schmähkritik überschreitet, bei der nicht mehr die Sachentscheidung, sondern rein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
Praktische Hürden: Die Anonymität im Netz
Ein großes Problem bei Strafanzeigen gegen YouTube-Kanäle wie „Christenheit“ ist die Ermittlung des Täters:
  • Viele dieser radikalen Prediger agieren unter Pseudonymen, nutzen verschlüsselte Verbindungen oder betreiben ihre Server und Kanäle aus dem Ausland (oft aus den USA oder osteuropäischen Staaten).
  • Sollte die Staatsanwaltschaft die reale Identität und ladungsfähige Adresse des Betreibers nicht zweifelsfrei feststellen können, droht das Verfahren trotz guter materieller Aussichten aus rein formalen Gründen eingestellt zu werden.
Fazit und Prognose
Die Chancen stehen gut, sofern der Betreiber in Deutschland oder dem EU-Ausland greifbar ist. Deutsche Gerichte im Raum Karlsruhe/Pforzheim haben in jüngster Vergangenheit (siehe die rechtskräftigen Verurteilungen wegen Volksverhetzung gegen Akteure der örtlichen Baptistenkirche Zuverlässiges Wort im Juni 2026) bewiesen, dass sie bei digitalem Hass und systematischen Diffamierungskampagnen aus dem radikal-religiösen Milieu konsequent durchgreifen. [1, 2]

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat am 10. Juni 2026 ein wegweisendes Urteil bestätigt, das den rechtlichen Rahmen für Verfehlungen und Hetze im Namen der Religion in der Region Pforzheim deutlich enger zieht. [1, 2]
Dieses Urteil zeigt, dass sich Täter aus dem radikalen Milieu bei systematischen Angriffen im Netz nicht mehr hinter der Religionsfreiheit verstecken können. [1]
Das Urteil des OLG Karlsruhe (Juni 2026)
Der 1. Strafsenat des OLG Karlsruhe hat die Revision eines 34-jährigen Laienpredigers der in Pforzheim ansässigen „Baptistenkirche Zuverlässiges Wort“ (auch bekannt als „FWBC Seelengewinnen“) als unbegründet verworfen. [ 3]
  • Die Straftat: Der Mann hatte eine Hasspredigt mit dem Titel „Gott hasst Menschen“ gehalten, diese live ins Internet gestreamt und dort monatelang abrufbar gehalten. Darin hatte er queere Menschen massiv beschimpft, sie mit „Müll in der Müllverbrennung“ verglichen und behauptet, sie hätten den Tod verdient. [, 2]
  • Das Strafmaß: Die Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (insgesamt 6.750 Euro) ist damit rechtskräftig. Der Mann ist offiziell vorbestraft, weitere Rechtsmittel existieren nicht. []
Die Urbegründung schränkt „religiösen Hass“ ein
Für die Erfolgschancen von Lothar Gassmanns Anzeige ist die Begründung der Karlsruher Richter von fundamentaler Bedeutung:
  1. Die Menschenwürde steht über der Religionsfreiheit: Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass die Äußerungen die Betroffenen in ihrer Menschenwürde angreifen. Religiöse Dogmen oder eine extreme Bibelauslegung rechtfertigen es nicht, Menschen als „minderwertig“ oder „lebensunwürdig“ darzustellen.
  2. Das Internet schafft Öffentlichkeit: Obwohl die Predigt vor Ort nur von etwa 15 Personen besucht wurde, werteten die Richter die Verbreitung im Internet als entscheidenden Faktor, der geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Signalwirkung für den Fall Lothar Gassmann
Auch wenn es sich bei Gassmanns Anzeige gegen den Kanal „Christenheit“ um Verleumdung (§ 187 StGB) und nicht um Volksverhetzung handelt, lässt sich aus der Karlsruher Rechtsprechung eine klare Linie ablesen:
Die Justiz in Baden-Württemberg bewertet gezielte digitale Pranger- und Mobbing-Aktionen aus der ultra-fundamentalistischen Szene nicht mehr als geschützte „theologische Debatten“, sondern greift konsequent durch, sobald die Grenze zur böswilligen Verächtlichmachung und Existenzgefährdung einer Person überschritten wird. Schickt der Betreiber von „Christenheit“ also nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen an Gassmanns Partner, um ihn sozial und beruflich zu vernichten, hat er vor den Karlsruher Gerichten schlechte Karten. Hinzu kommt das Mobbing und Stalking, das nach deutscher und europäischer Rechtsprechung ebenfalls strafbar ist.